Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970
NMV 1970§ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/23#abs-1 (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/23#abs-2 (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.