Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970

NMV 1970

§ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/23#abs-1 (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/23#abs-2 (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.

§ 22a § 23a